Verordnung zur Änderung der BEMFV --------------------------------- Die Bundesregierung hat am 19. Februar 2013 mit Bundestags-Drucksache 17/12372 den Wortlaut einer Änderungsverordnung veröffentlicht, mit der die "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (besser bekannt unter der Kurzbezeichnung "BEMFV") und die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung geändert werden sollen. Der Verordnungstext entspricht weitgehend einem Entwurf, den das Umweltministerium im Oktober 2012 veröffentlicht hatte. In der BEMFV ist unter anderem festgelegt, dass für ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine sogenannte "Standortbescheinigung" der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingeholt werden muss (Kosten: 165 Euro in der "einfachsten" Ausführung). Funkamateure können statt dessen für ihre Anlage eine "Selbsterklärung" - offizielle Bezeichnung: "Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen" - bei der BNetzA) einreichen. Die Änderungsverordnung sieht unter anderem vor, dass bestimmte Verstöße gegen die BEMFV künftig als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können. So soll z.B. der Betrieb einer Funkanlage ohne erforderliche Standortbescheinigung mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Bisher sind Verstöße gegen die BEMFV nicht mit Bußgeld bedroht. Der Wortlaut der Änderungsverordnung kann im Internet unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/123/1712372.pdf heruntergeladen werden. Am 27. Februar 2013 fand im Deutschen Bundestag eine Öffentliche Anhörung zur genannten Änderungsverordnung statt. Die Anhörung wurde im Parlamentsfernsehen übertragen. Schriftliche Stellungnahmen, die zu diesem Thema abgegeben wurden, können im Internet unter http://tinyurl.com/bimschv-anhoerung heruntergeladen werden. Quelle: www.funkmagazin.de Auszug aus der BUND-Stellungnahme zur novellierten 26. BImSchV -------------------------------------------------------------- 2.2 Zu § 1 Abs. 2: Erweiterung des Anlagenbegriffs um „bewegliche Anlagen“ In § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung wird bisher der Anwendungsbereich auf ortsfeste Anlagen beschränkt. Die von mobilen Anlagen ausgehende elektromagnetische Strahlung und deren umweltschädliche Immission wirken jedoch unabhängig von einer möglichen Beweglichkeit oder Nichtbeweglichkeit der Anlage. Diese Eingrenzung ist sachlich nicht gerechtfertigt und muss entfallen. Dies gebietet auch der BImSchG-Schutzanspruch „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ als Gesamteinwirkung. 3.2 Zu § 2 Abs. 1 letzter Satz: Keine Ausnahme für Hochfrequenzanlagen von 100 Milliwatt oder weniger § 2 S. 2 muss auch für Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen gelten. Die Begründung, dass „von diesen Geräten“...“aufgrund ihrer Spezifikation und Stand der Forschung keine gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten“ sind, kann nicht gefolgt werden. Das BfS hält selbst bei DECT-Telefonen, die mit 20 Milliwatt arbeiten, Vorsorge für notwendig. Insbesondere sind Kumulationswirkungen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt auch für die geplanten §§ 4 S. 3 BEMFV und 11 Abs. 2 S. 2 BEMFV. 3.3 Zu § 2: Hochfrequenzanlagen: Schutz des privaten Raums einführen Einführung einer neuen Ziffer 3 in S. 1: An Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung von 0,2 V/m (100 µW/qm, ggf. frequenzabhängig ifferenziert). Wie unter den Vorbemerkungen angerissen, ist ein Schutz vor ungewollter Einstrahlung in Privaträume nicht in der 26. BImSchV verankert. 6.6 Sicherstellung von „strahlungsfreien“ Räumen Die maximale Intensität von elektromagnetischen Feldern muss räumlich und zeitlich so minimiert werden, dass zumindest die BUND-Vorsorge- und Schutzstandards an Orten eingehalten werden können, die dem Aufenthalt dienen. ... Hohe Signalstärken (und damit hohe Immissionen) sind allerdings nicht erforderlich, wenn man zwischen Außen- und Innenversorgung unterscheidet und unterschiedliche Techniken einsetzt. So könnte eine mobile Außen-Versorgung über Satellit (sie ist längst Stand der Technik) mit dem Vorteil einer sehr geringen Belastung der Allgemeinheit (Beispiel: Satellitenfernsehen) erfolgen. Über Relaisstationen wird dann eine Übertragung auf optische lokale Netze möglich. Aus diesen Gründen können und müssen Vorsorgestandards in Höhe von 1 µW/m2 (0,02 V/m) als Richtwerte im Anhang 1b der 26. BImSchV festgelegt werden. ... Diese Immissionswerte sollten als maximale Werte für die Summe aller Einwirkungen und für Aufenthaltsbereiche sensibler Nutzungen gelten (d. h. für Schlafplätze von Wohnungen, für Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser und Schulen auch innerhalb von Gebäuden). Die hier vorgenommene Betrachtung „Innenbereich = Außenbereich“ ergibt sich aus der Tatsache, dass beispielsweise bei freier Sicht auf die Antennenanlage durch Fenster oder in Dachgeschossen oft keine ausreichende Abschirmung gegenüber Schlafplätzen gegeben ist. http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a16/Oeffentliche_Anhoerungen/92__Sitzung/Stellungnahmen/17_16_694-A.pdf